HTML Document Technologietransfer und Kooperation

Release date 31/07/2011
Contributor freibergh

In Paragraph 1 des Artikels 16 der Konvention über die Biologische Vielfalt, halten die Vertragsstaaten fest, dass sowohl der Zugang zu als auch die Weiterverbreitung von Technologien zwischen den Vertragsstaaten Grundvoraussetzungen für die Erreichung der Konventionsziele sind. Der Paragraph sieht vor, dass jeder Unterzeichnerstaat Anstrengungen unternehmen soll, die den Zugang zu Technologien ermöglichen bzw. weiter erleichtern, die für die Erhaltung, den Schutz und die nachhaltige Nutzung von biologischer Vielfalt wichtig wären.
Damit wird die übereinstimmende internationale Meinung wiedergegeben, die in verschiedenen internationalen Verträgen und Richtlinien vertreten wird. Diese besagt, dass die Entwicklung, der Transfer, die Weiterentwicklung und Verbreitung sowie der parallele Wissensaustausch grundlegende Bedeutung für die Erreichung einer nachhaltigen Entwicklung haben.


 Der 9. Punkt der Prinzipien der Rio Erklärung zu Umwelt und Entwicklung ruft die Staaten zur Zusammenarbeit auf, um durch einen Technologietransfer eine nachhaltige Entwicklung zu erleichtern;
 Kapitel 16 und 34 der Agenda 21 bieten weitere wichtige Handlungsvorschläge für eine Wissens- und Technologieverbreitung im Bereich umweltgerechten Handelns bzw. der nachhaltigen Nutzung von Ressourcen.
 Der Johannesburg Plan zur Umsetzung der Beschlüsse des Weltgipfels zur Nachhaltigen Entwicklung (WSSD) unterstreicht nochmals diese Hinweise und ruft die Staaten erneut auf, den Technologietransfer gerade für Entwicklungsländer und Länder des ehemaligen Ostblocks zu erleichtern.


Es ist hierbei wichtig zu betonen, dass der Begriff „Technologie“ sich nicht nur auf technisches Gerät oder Ausrüstung bezieht, sondern auch technisches Wissen und „Know-how“ mit einschließt. Dieses Wissen ist idealerweise ein Ergebnis von Forschung und Innovation.

In diesen Rahmen der Konvention, gehört auch das Wissen über in-situ Naturschutz (z.B. integriertes Management von Schädlingen) oder das Wissen über die Aufbewahrungstechniken in Genbanken (ex-situ Naturschutz) zu den angesprochenen Technologien. Hierunter fallen auch Erkenntnisse über das nachhaltige Management natürlicher Ressourcen, z.B. in der Forstwirtschaft oder in der Wasserwirtschaft.

Zusätzlich sind viele Technologien zum Monitoring, wie z.B. Fernerkundung, für die Erhebung und zur Bereitstellung von genauen Daten zur Biodiversität unerlässlich. Diese Daten wiederum sind eine wichtige Voraussetzung für die Entwicklung und Umsetzungen von Richtlinien und Maßnahmen in Bezug auf den Schutz, die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt.

Bezüge zu Technologien, die genetische Ressourcen nutzen, wie z. B. die moderne Biotechnologie, finden sich in zahlreichen Abschnitten der Konvention (z.B. in Art. 12, 16, 17, 18 und 19). Der Nutzen, der aus genetischen Ressourcen entsteht, steht in direktem Zusammenhang mit dem dritten Ziel der Konvention, in dem es um den fairen und gerechten Ausgleich von Vorteilen geht, die sich aus der Nutzung genetischer Ressourcen ergeben (benefit sharing).

Wie bereits ausgeführt, wird die grundsätzliche Verpflichtung der Mitgliedstaaten in Hinblick auf den Wissens- und Technologietransfer am Anfang von Art. 16 gegeben, der darüber hinaus eine Reihe von Vorbedingungen diesbezüglich festlegt:

•    Absatz 2 stellt klar, dass der Zugang zu und die Weiterverbreitung von Technologie und Wissen in Entwicklungsländer auf eine faire und möglichst einfache Art und Weise stattfinden sollte.
•    Sollten Patentrechte von dem Technologie- bzw. Wissenstransfer betroffen sein, so muss deren Schutz sichergestellt werden.
•    Im dritten Absatz werden Mitgliedstaaten dazu verpflichtet Gesetze und Maßnahmen zu verabschieden, die sicherstellen, dass jene Länder (insbesondere Entwicklungsländer), die genetische Ressourcen beherbergen und zugänglich machen, ihrerseits wiederum Zugang zu Technologien und Wissen erhalten.
•    Schließlich führt der vierte Absatz aus, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind Gesetze zu verabschieden und Maßnahmen umzusetzen, die das Ziel haben auch für den privaten Sektor vereinfachte Zugangsvoraussetzungen für Technologien zu schaffen.


Der Artikel 18 „Technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit“ verpflichtet die Vertragsstaaten die internationale Zusammenarbeit im Bereich von Erhaltung und nachhaltiger Nutzung biologischer Vielfalt zu fördern. Es sollen Methoden für die Entwicklung und Anwendung von Technologien, einschließlich indigener und traditioneller Praktiken, entwickelt werden. Der Aufbau von gemeinsamen Forschungsvorhaben und Unternehmen soll gefördert werden, sofern diese für die Umsetzung der CBD Ziele wichtig sind.

Der Artikel 19 „Biotechnologie“ verpflichtet die Vertragsstaaten, gesetzliche, verwaltungsrechtliche und strategische Maßnahmen für die effektive Beteiligung der Ursprungsländer (der genetischen Ressourcen) an der Forschung umzusetzen – dies gilt insbesondere für die Beteiligung von Entwicklungsländern. Ferner sollen praktikable Maßnahmen ergriffen werden, die den Zugang zu den Ergebnissen und dem Nutzen, die aus der Nutzung der genetischen Ressourcen entstanden sind, für die Ursprungsländer erleichtern.

Mehrere andere Bestimmungen in der Konvention sind ebenfalls wichtig für den Technologietransfer. Artikel 17 ist hier von Bedeutung, da Informationsaustausch der Schlüssel für das Recherchieren von möglichen Technologietransfers ist und andererseits selbst bereits ein Teil des Technologietransfers sein kann. Artikel 17 sieht daher vor, dass der Begriff „Informationsaustausch“ auch den gleichzeitigen Austausch von Technologien beinhalten kann, auf die sich Absatz 1 von Artikel 16 bezieht.

Schließlich enthält Artikel 15 wichtige Elemente hinsichtlich des Technologietransfers im Zusammenhang mit genetischen Ressourcen und gerechtem Vorteilsausgleich. Absatz 6 sieht vor, dass die Vertragsstaaten genetische Forschung nur so planen, entwickeln und betreiben sollen, dass die Ursprungsländer (des genetischen Materials) voll partizipieren und, wenn möglich, die Forschung selbst auch in den Ursprungsländern durchgeführt werden soll. Gemeinsame Forschung wird daher als sehr wichtig angesehen, die so auch einen wichtigen Beitrag zur Wissensvermittlung, Informationsaustausch und technologischem Fortschritt für die Ursprungsländer liefert. Hierauf gehen auch die Bonner Richtlinien über den Zugang zu Genetischen Ressourcen und den fairen und gerechten Vorteilsausgleich („Bonn Guidelines on Access to Genetic Resources and Fair and Equitable Sharing of Benefits Arising out of their Utilization“) im Anhang 2 ein. Absatz 7 des Artikels 15 der CBD verpflichtet die Vertragsstaaten ferner dazu, gesetzliche, verwaltungstechnische oder strategische Maßnahmen umzusetzen, die – im Einklang mit den Artikeln 16 und 19 – das Ziel haben, die Ergebnisse der Forschung bzw. der Vorteile aus der Nutzung genetischer Ressourcen auch mit den Ursprungsländern zu teilen.

Die dritte Vertragsstaatenkonferenz der CBD forderte (Entscheidung III/16) den wissenschaftlichen Ausschuss (SBSTTA) auf, seine Arbeit zum Technologietransfer jeweils thematisch passend zu den einzelnen Arbeitsschwerpunkten der CBD zu gestalten. Daher wurden in den jeweiligen Arbeitsschwerpunkten auch jeweils Inhalte zur Umsetzung des Technologietransfers integriert. Dieses gilt sowohl für die querschnittsorientierten Arbeitsschwerpunkte, als auch für die übrigen thematischen Schwerpunkte.

Im Jahr 2004, auf der siebten Vertragsstaatenkonferenz in Kuala Lumpur, Malaysia, verabschiedete die VSK, mit der Entscheidung VII/29, ein Arbeitsprogramm zum Thema „Technologietransfer, technische und technologische und wissenschaftliche Kooperation“. Dieses Programm formuliert eine Reihe von strategischen Überlegungen, die bei der Umsetzung des Programms durch die verschiedenen Akteure berücksichtigt werden sollten. Ferner wird in vier Programmpunkten eine Reihe unterschiedlicher Ziele und Maßnahmen formuliert, die von den Vertragsstaaten, weiteren Regierungen, internationalen Organisationen und dem Sekretariat umgesetzt werden sollen. Links zu weiteren Informationen zu diesen Programmpunkten und operationellen Zielen sind im Folgenden aufgelistet.


1.    Strategie
2.    Informationssysteme
3.    Schaffung von Möglichkeiten und besseren Voraussetzungen zur Umsetzung von Technologietransfer
4.    „Capacity-building“


Die zehnte Vertragsstaatenkonferenz (VSK 10, 2010 in Japan) hat im Strategischen Plan Ziele bis 2020 festgelegt und dabei auch dem Technologietransfer ein eigenes Ziel gewidmet:
Ziel 19: „Bis 2020: Verbesserung, umfassende Verbreitung, Weitergabe und Anwendung von Kenntnissen, wissenschaftlichen Grundlagen und Technologien, die sich auf die biologische Vielfalt, ihre Werte und Funktionen, ihren Zustand, ihre Trends und die Folgen ihres Verlusts beziehen.“
Im Beschluss der 10. VSK zu Technologietransfer (Entscheidung X/16) werden die Staaten eingeladen, eine Übersicht der national benötigten Technologien zu erstellen, um dann den gezielten Wissensaustausch voranbringen zu können.

Weitere Informationen zu Technologietransfer finden Sie auf der englischsprachigen Seite der CBD.

Stand: Juli 2011
Autoren: Dr. Axel Paulsch und BfN