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| Release date | 22/07/2011 |
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| Contributor | freibergh |
Umwandlung von natürlichen Habitaten in genutzte Flächen und die nicht nachhaltige Bewirtschaftung dieser Flächen gehören zu den Hauptursachen für den Verlust der biologischen Vielfalt. Die Nutzung von biologischer Vielfalt nachhaltig zu gestalten, ist daher eines der drei Hauptziele des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (CBD). Dabei ist nachhaltige Nutzung vom Ansatz her querschnittsorientiert und umfasst daher biologische Ressourcen. Die nachhaltige Nutzung schließt die Einführung und Umsetzung von Maßnahmen ein, die dazu dienen, dass die Ressourcen langfristig nicht unwiederbringlich verbraucht werden, sondern die Möglichkeiten für weitere Nutzung durch jetzige und künftige Generationen gewahrt bleiben.
Artikel 10 der Biodiversitätskonvention gibt den Vertragsstaaten den Rahmen für eine nachhaltige Nutzung vor. Dieser besagt, dass die Vertragsstaaten besonders auf Folgendes achten sollen:
Integration von Maßnahmen zum Schutz und zur nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt in nationale Entscheidungen;
Anwendung und Nutzung von Maßnahmen, die eine nachhaltige Nutzung darstellen oder zumindest negative Auswirkungen auf die biologische Vielfalt minimieren;
Schutz und Anreize für einen nachhaltigen Umgang mit biologischen Ressourcen, der auf traditionellen Nutzungen beruht, die im Einklang mit den Anforderungen an eine nachhaltige Nutzung bzw. dem Schutz und Erhalt der biologischen Vielfalt sind.
Unterstützung der lokalen Bevölkerungsgruppen bei der Entwicklung und Umsetzung von Sanierungskonzepten in degradierten Gebieten, in denen die biologische Vielfalt dezimiert worden ist; und
Ermutigung zur Kooperation zwischen der Behördenebene und dem privaten Sektor bei der Entwicklung von Maßnahmen und Strategien für eine nachhaltige Nutzung von biologischer Vielfalt.
Auf der fünften Vertragsstaatenkonferenz der CBD (2002) wurde in der Entscheidung V/24 beschlossen, die nachhaltige Nutzung biologischer Vielfalt als so genanntes Querschnittsthema zu behandeln.
Die CBD erkennt an, dass der Schutz, die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung von biologischer Vielfalt eine grundlegende Bedeutung für das Überleben der Arten haben und sich gleichzeitig positiv auf die Menschheit auswirken können, insbesondere auf Menschen, die für ihren Lebensunterhalt direkt auf biologische Vielfalt angewiesen sind. Ferner wurde die Bedeutung anerkannt, die die Integration von Strategien zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung von biologischer Vielfalt in die einzelnen sektoralen und fachübergreifenden Planungen, Programme und Richtlinien hat. Dass dieses Thema u. a. in Nationalen Biodiversitätsstrategien und Aktionsplänen behandelt werden sollte, wurde ebenfalls beschlossen.
Auf der siebten VSK (2004) wurden die “Addis Ababa Principles and Guidelines for the Sustainable Use of Biodiversity“ angenommen. Diese freiwilligen Regeln reichen von der Forderung nach der Vereinheitlichung von nationaler und internationaler Gesetzgebung über die Benennung und Abschaffung von Gesetzen und Regelungen, die den Nachhaltigkeitszielen widersprechen, bis zur Schaffung von Institutionen, die die Richtlinien und Gesetze überwachen.
Die zehnte Vertragsstaatenkonferenz (VSK 10, 2010 in Japan) hat im Strategischen Plan (Ziel 7) festgelegt dass bis 2020 Flächen unter landwirtschaftlicher oder forstlicher Nutzung nachhaltig zu bewirtschaften sind. Diese Vorgabe wird ergänzt durch die in Ziel 3 aufgestellte Forderung, wirtschaftliche Anreize für nachhaltige Nutzungsformen zu bieten und gleichzeitig Anreize für Wirtschaftsweisen, die der biologischen Vielfalt abträglich sind, abzuschaffen.
Auch in marinen Ökosystemen ist die nicht nachhaltige Nutzung (Überfischung) die wichtigste Ursache des Artenverlustes. Im Strategischen Plan versucht Ziel 6, dieses Problem anzugehen: „Bis 2020 sind alle Fisch- und Wirbellosenbestände und Wasserpflanzen nachhaltig, ordnungsgemäß und auf der Grundlage ökosystemarer Ansätze bewirtschaftet und genutzt, sodass eine Überfischung vermieden wird, und sind für alle dezimierten Arten Erholungspläne und maßnahmen vorhanden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf bedrohte Arten und empfindliche Ökosysteme durch die Fischerei gegeben und die Auswirkungen der Fischerei auf Bestände, Arten und Ökosysteme auf ein ökologisch vertretbares Maß beschränkt.“
Der VSK 10-Beschluss zur nachhaltigen Nutzung (Entscheidung X/32) fordert auch dazu auf, dass Verursacher-Prinzip (‚polluter- pays principle’) in Bezug auf nachhaltige Nutzung anzuwenden, indem z.B. Kosten, die der Gesellschaft durch nicht nachhaltige Nutzung entstehen, demjenigen zur Last gelegt werden, der diese Nutzung betrieben hat.
Weitere Informationen erhalten Sie (auf Englisch) unter folgender Internetadresse:
http://www.biodiv.org/programmes/socio-eco/use/default.asp
Stand: Juli 2011
Dr. Axel Paulsch und BfN
Nachhaltige Nutzung biologischer Vielfalt