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| Release date | 21/07/2011 |
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| Contributor | freibergh |
Das Thema „Haftung und Wiedergutmachung“ in Bezug auf grenzüberschreitende Schäden an biologischer Vielfalt war einer der Diskussionspunkte bei den ursprünglichen Vertragsverhandlungen zur CBD. Es konnte im Rahmen dieser Verhandlungen jedoch kein Konsens erzielt werden, so dass das Thema zunächst nicht weiter innerhalb der CBD behandelt wurde. Daher ist im Artikel 14, §2 der Konvention lediglich ein Auftrag an die Vertragsparteien formuliert, das Thema Haftung und Wiedergutmachung bei internationalen Fällen näher zu untersuchen.
Der Umfang an völkerrechtlicher Umweltgesetzgebung hat seit der „Konferenz der Vereinten Nationen über die Umwelt des Menschen“ in Stockholm (1972) stark zugenommen. Diese Stockholm-Konferenz wird häufig als ein Meilenstein in der Umwelt- und Naturschutzpolitik betrachtet. Eine parallele Entwicklung des Völkerrechts im Hinblick auf internationale Haftungs- und Wiedergutmachungsfragen im Umwelt- und Naturschutzbereich hat jedoch nicht im gleichen Maße stattgefunden. Sowohl im Zuge der Stockholm Erklärung (1972) als auch der Rio Erklärung (1992) hatten Aufrufe an die Staaten, stärker zusammenzuarbeiten und die Entwicklung völkerrechtlicher Bestimmungen im Hinblick auf Haftung- und Wiedergutmachungsfragen voranzutreiben, bis zum heutigen Tag nur eine geringe Resonanz.
Es sollte angemerkt werden, dass die Umweltschäden rechtlich sowohl Haftungsfragen für Taten mit einbeziehen, die nicht völkerrechtlich verboten sind, als auch solche, für die nicht einzelne Personen (im juristischen Sinne) haftbar zu machen sind, sondern für die einzelne Staaten die Verantwortung tragen.
In dieser Hinsicht beendete die UN International Law Commission (ILC) im Jahre 2001 die Arbeit an den Artikeln zur Verantwortlichkeit von Staaten bei einer Pflichtverletzung (durch Tun oder Unterlassen) (auf Englisch: “Responsibility of States for internationally wrongful acts”) und stellte die Arbeit der Generalversammlung der Vereinten Nationen vor. Die Kommission führte aus, dass es ein völkerrechtliches Gewohnheitsrecht sei, dass der Bruch einer internationalen Verpflichtung, eine unabhängige und automatische Pflicht nach sich zieht, diesen Fehler rückgängig bzw. wieder gut zumachen (einschließlich Schadensersatzzahlungen). In dem Beschluss der Generalversammlung der Vereinten Nationen 56/83 (vom 12. Dezember 2001) wurden die Ausführungen der Kommission zur Kenntnis genommen und an die Regierungen zur Information weitergeleitet, ohne jegliche Bemerkungen bezüglich ihrer möglichen zukünftigen Annahme. Ebenso wurde 2001 von der ILC die zweite Lesung der Artikelentwürfe zum Thema “internationale Haftungsfragen bei Schäden durch Taten, die nicht durch Völkerrecht verboten sind (Vermeidung von grenzüberschreitenden Schäden durch gefahrvolles Handeln)“ (Englisch: International liability for injurious consequences from acts not prohibited by international law (prevention of transboundary damage from hazardous activities)”) beendet und der UN Vollversammlung vorgeschlagen, eine Konvention zur Vermeidung von grenzüberschreitenden Schäden durch gefahrvolle Handlungen auszuarbeiten. Im Jahre 2004 nahm die ILC eine erste Fassung über insgesamt acht „Regelentwürfe über die Allokation von Schadenssummen im Falle von grenzüberschreitenden Schäden, die durch gefährliches Handeln entstanden“ an. Die UN-Generalversammlung rief in ihrer Resolution 59/41 (2. Dezember 2004) die Regierungen auf, diese Regeln zu kommentieren und eigene Darstellungen einzubringen. Auf der 58. Sitzung der ILC wurde die 2. Lesung der Regelentwürfe beendet und an die UN-Vollversammlung weitergeleitet.
Während der Verhandlungen zu verschiedenen multilateralen Umweltabkommen wurde bisher häufig die Haftungs- und Wiedergutmachungsfrage nicht behandelt bzw. auf später verschoben. Aus diesem Grund wird nun innerhalb von völkerrechtlich bindenden Verträgen nach anderen Wegen gesucht, die internationalen Verpflichtungen zu berücksichtigen.
Nichtsdestotrotz wäre ein völkerrechtlich bindender Vertrag zum Thema Haftung und Wiedergutmachung ein essentielles Instrument für die Umsetzung der Umweltgesetzgebung bzw. Umweltstandards durch multilaterale Abkommen. In dieser Hinsicht wäre ein solches Regime wichtig für folgende Dinge:
- Als Instrument für die Förderung der Einhaltung internationaler Umweltstandards und daher für die Umsetzung des Vorsorgeprinzips.
- Als Reparaturinstrument, da es die externen Kosten von Umweltschäden von der Gesellschaft größtenteils internalisiert und den Verantwortlichen bzw. Verursachern anlastet.
Allgemein würde ein solches Rechtsregime eine abschreckende Wirkung auf potentielle Verursacher haben und daher teilweise die Schäden durch die Androhung von Haftungsansprüchen vermeiden (Vorsorgeprinzip). Die tatsächliche Haftung im Falle tatsächlich entstandener Schäden und damit verbundene Schadensersatzforderungen setzt dagegen das Verursacher Prinzip um („polluter pays principle“). Dieses gilt sowohl für Staaten oder einzelne Personen (im juristischen Sinne) und führt dazu, dass umweltschädigendes Verhalten vermieden wird.
Das Thema Haftung und Wiedergutmachung in Bezug auf Schäden, die durch den Import genetisch veränderter Organismen verursacht werden, wurde auch als Diskussionspunkt in den Verhandlungen des Cartagena Protokolls (Biosafety Protokoll) behandelt. Artikel 27 des Protokolls führt aus, dass auf der 1. Konferenz der Vertragsstaaten des Protokolls (COP-MOP(2)) die weitere Arbeit innerhalb des Protokolls auch die entsprechenden völkerrechtlichen Regeln im Bereich von Haftung und Wiedergutmachung in Bezug auf grenzüberschreitende Transporte lebender genetisch veränderter Organismen berücksichtigen sollen.
Daher wurde ein entsprechender Prozess innerhalb des Cartagena Protokolls (Biosafety) gestartet. Auf der ersten Vertragsstaatenkonferenz (COP-MOP) des Protokolls wurde eine “Open-ended Ad Hoc Working Group of Legal and Technical Experts on Liability and Redress” gegründet, um so den Artikel 27 zu erfüllen.
Im Beschluss der achten Vertragsstaatenkonferenz (VSK 8, 2006) zum Thema (Entscheidung VIII/29) geht die VSK noch mal auf die älteren Beschlüsse VI/11 und VII/17 ein und fordert unter anderem die Mitgliedsstaaten auf, Beispiele für die nationale Umsetzung von Haftungs- und Wiedergutmachungsfragen im Umweltbereich an das Sekretariat zu liefern und über die gemachten Erfahrungen zu berichten.
Zur neunten VSK (Bonn, 2008) hatte der Exekutive Sekretär diese Informationen zu einem Bericht zusammengestellt. Dieser Bericht wurde zur Kenntnis genommen, aber der entsprechende Beschluss (IX/23) verweist nur auf die Notwendigkeit, sich weiter mit dem Thema zu befassen. Bei VSK 10 (2010) wurde kein neuer Beschluss gefasst, sondern nur im Plan für die kommenden Vertragsstaatenkonferenzen (MYPOW X/9) auf die Wiederaufnahme des Themas bei VSK 12 (voraussichtlich 2014) hingewiesen.
Die EU-Umwelthaftungsrichtlinie ist die erste EU-Vorschrift, die sich strikt an dem Verursacherprinzip orientiert. Sie sollte innerhalb der EU zum 30. April 2007 in nationales Recht umgewandelt sein. Die Rahmenrichtlinie stellt einen wichtigen Schritt zur Vermeidung von Umweltschäden durch die bessere Klärung von Haftungsfragen im Umweltbereich dar.
Das UN ECE-Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen, die sogenannte Espoo-Konvention wurde 1991 unterzeichnet. Es schreibt vor, dass Umweltverträglichkeitsprüfungen (im Folgenden auch „UVP“) über die Grenzen zwischen Vertragsparteien hinweg ausgedehnt werden, wenn ein geplantes Projekt voraussichtlich erhebliche nachteilige grenzüberschreitende Auswirkungen hat. Ein Leitfaden zur Umsetzung kann als PDF Datei heruntergeladen werden (Leitfaden „ESPOO Übereinkommen“)
Weitere Informationen erhalten Sie (auf Englisch) unter CBD Website on Liability and Redress.
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Stand: Juli 2011
Dr. Axel Paulsch und BfN
Haftung und Wiedergutmachung (Art. 14(2))