HTML Document Zugang zu genetischen Ressourcen und gerechter Vorteilsausgleich (ABS)

Release date 31/07/2011
Contributor freibergh

Umfassende Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der vom BfN geführten „Deutschen ABS-Informationsplattform“ unter www.abs.biodiv-chm.de

Einführung
Neben der Erhaltung und der nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt ist das dritte Ziel der Biodiversitätskonvention die ausgewogene und gerechte Aufteilung der Vorteile, die sich aus der Nutzung genetischer Ressourcen ergeben. Die raschen Neuerungen auf dem Gebiet der Biotechnologie haben der Industrie verstärkt Möglichkeiten für die Entwicklung neuer Produkte im landwirtschaftlichen oder pharmazeutischen Bereich eröffnet. Dabei werden unter anderem die Inhaltsstoffe und Erbinformationen wild lebender Arten oder traditioneller Sorten und Landrassen von Kulturpflanzen und Nutztieren genutzt. Aufgrund dieser Tendenzen besteht international eine erhöhte Nachfrage nach den entsprechenden genetischen Ressourcen. Die Frage, wie der Zugang zu genetischen Ressourcen und die Aufteilung der aus der Nutzung resultierenden Gewinne über Landesgrenzen hinweg geregelt werden soll, war daher einer der am heftigsten diskutierten Punkte in den Verhandlungen, die dem Abschluss der Biodiversitätskonvention vorausgingen.


Vor Inkrafttreten der Konvention wurden genetische Ressourcen von vielen Seiten (u.a. von der FAO 1985) als gemeinsames Erbe der Menschheit betrachtet, das für alle Staaten frei zugänglich sein sollte. Die Gewinne aus der Erzeugung und Vermarktung von Produkten, die auf der Grundlage der oft in Entwicklungsländern gewonnenen Sammlungen von genetischem Material entwickelt wurden, flossen und fließen auch heute noch überwiegend den beteiligten Firmen zu, die in der Mehrheit in den Industrieländern angesiedelt sind. Die Biodiversitätskonvention betont hingegen (das steht im Gegensatz zu dem gemeinsamen Erbe der Menschheit) die souveränen Rechte der Staaten in Bezug auf ihre natürlichen Ressourcen. Artikel 15 fordert einerseits die Schaffung von Voraussetzungen, um den Zugang zu genetischen Ressourcen durch andere Vertragsparteien zu erleichtern. Andererseits verlangt er aber auch die Entwicklung von Maßnahmen, die eine gerechte Teilhabe der Ursprungsländer an den Vorteilen, die sich aus der Nutzung ihrer Ressourcen ergeben, sicherstellen sollen.

Sowohl der Zugang als auch die Aufteilung der Vorteile sollen zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen erfolgen. Durch diese Regelungen können sich für die Herkunftsländer zusätzliche ökonomische und soziale Anreize dafür ergeben, die in ihrem Hoheitsbereich befindliche biologische Vielfalt zu erhalten. In Artikel 16 des Übereinkommens werden die Staaten ferner aufgefordert, den Zugang anderer Vertragsparteien, insbesondere der Entwicklungsländer, zu Technologien, "die für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt von Belang sind oder die genetische Ressourcen nutzen, ohne der Umwelt erhebliche Schäden zuzufügen", zu erleichtern. Insbesondere sollen die Ursprungsländer genetischer Ressourcen Zugang zu den Technologien erhalten, die diese Ressourcen nutzen. Das Thema des gerechten Vorteilsausgleichs wird auch in Artikel 8 (j) der Konvention angesprochen, der sich mit der Erhaltung und der Anwendung traditionellen Wissens befasst (vgl. auch den Infotext "Traditionelles Wissen und die Biodiversitätskonvention"). Hier ist festgelegt, dass die gerechte Aufteilung der Vorteile, die sich aus der Nutzung der Kenntnisse, Innovationen und Gebräuche indigener und ortsansässiger Gemeinschaften mit traditionellen Lebensformen ergeben, durch die Vertragsstaaten zu fördern ist.

Aktuelle Entwicklungen: Die konkrete Ausgestaltung der in der Biodiversitätskonvention geforderten Mechanismen für Zugang und Vorteilsausgleich erforderte umfangreiche Vorarbeiten. Wichtig ist auch der Abgleich mit bestehenden Gesetzen und Regelungen, vor allem auf dem Gebiet des Handels und des Patentrechts. Auf der 6. Vertragsstaatenkonferenz, die im April 2002 in Den Haag stattfand, wurden die so genannten "Bonner Rahmenrichtlinien über den Zugang zu genetischen Ressourcen und gerechten Vorteilsausgleich" verabschiedet (Entscheidung VI/24). Die Richtlinien geben eine Reihe von Empfehlungen für die Gestaltung von Zugangsvereinbarungen und beschreiben die Rolle und die Verpflichtungen, die von den Nutzern und den Anbietern der genetischen Ressourcen sowie den Regierungen der beteiligten Staaten übernommen werden sollten. Insbesondere ist auf Transparenz der Entscheidungen und Transaktionen, Rechtssicherheit, ausreichende Dokumentation, Beteiligung von und Rücksicht auf Interessengruppen einschließlich indigener und ortsansässiger Bevölkerungsgruppen, Wahrung traditioneller Nutzungsrechte an den Ressourcen und die Berücksichtigung von Umweltaspekten zu achten. In den Richtlinien ist auch eine Liste von Beispielen für finanzielle und sonstige Möglichkeiten des Vorteilsausgleichs enthalten. Neben den Bonner Rahmenrichtlinien hat die Vertragsstaatenkonferenz auch den Entwurf eines Aktionsplans verabschiedet, durch den die personellen, institutionellen und sonstigen Voraussetzungen für eine Umsetzung der Bestimmungen insbesondere durch Unterstützung der Entwicklungsländer verbessert werden sollten. Außerdem wurde ein Beschluss über geistige Eigentumsrechte gefasst, der unter anderem eine Bitte um Zusammenarbeit an die Weltorganisation für den Schutz geistigen Eigentums (WIPO) richtete. Diese wurde aufgefordert, zu untersuchen, inwieweit bei Patentanmeldungen unter anderem eine Offenlegung des Ursprungs der verwendeten genetischen Ressourcen oder ein Nachweis der vorherigen Zustimmung zur Nutzung der Ressourcen verlangt werden kann.

Die 6. Vertragsstaatenkonferenz beschloss ferner, eine Arbeitsgruppe einzurichten, die sich mit der Ausarbeitung eines Entwurfs für einen völkerrechtlich bindenden Vertrags/internationalen Regimes zum Thema Zugang zu genetischen Ressourcen und Vorteilsausgleich befassen sollte.

Im Anschluss an die Verhandlungen auf dem Welt Nachhaltigkeitsgipfel (Johannesburg, 2002) wurde die Forderung nach einem internationalen Regime untermauert und im Arbeitsprogramm (Multi Year Programme of Work) bis 2010 integriert, um so die Verhandlungen auf den Weg zu bringen. Hierzu wurden auf der VSK 7 ein Entwurf der Geschäftsordnung (“Terms of Reference”) der Arbeitsgruppe auf der Konferenz eingereicht.

Auf der folgenden, 7. VSK wurde beschlossen, die Ad Hoc Open-ended Working Group on Access and benefit-sharing mit dem Mandat auszustatten, ein internationals Regime on access and benefit-sharing zu erarbeiten (VII/19 D). Gleichzeitig einigte man sich über den Aufgabenbereich der Arbeitsgruppe und den Umfang der Verhandlungen (“terms of reference”). Ferner wurde der “Action Plan on capacity-building for access and benefit-sharing” angenommen und verabschiedet.

Die 8. VSK fand 2006 in Curitiba, Brasilien statt. Die wichtigsten Ergebnisse in Bezug auf ABS waren unter anderem, dass die Arbeitsgruppe aufgefordert wurde, ihre Arbeit an einem internationalen Regime bis spätestens 2010 (10. VSK) zu beenden.

Ferner wurde beschlossen, dass bisherige Erfahrungen der Vertragsstaaten mit den Bonner Richtlinien (siehe oben) ausgetauscht werden sollten, um mögliche Probleme zu erkennen bzw. Lösungsansätze zu entwickeln.

Auf der 9. VSK in Bonn (2008) wurde ein konkretes Mandat mit einem straffen Fahrplan für die nächsten zwei Jahre beschlossen, um dann bei der 10. Vertragsstaatenkonferenz der CBD in Japan ein Internationales ABS Regime beschließen zu können.

Dieses Internationale Regime wurde als „Nagoya Protocol on Access and Benefit Sharing“ im Oktober 2010 beschlossen (Entscheidung X/1). Als eigenständiges Abkommen muss das Protokoll gesondert gezeichnet und ratifiziert werden. Die Zeichnungsfrist dauert von Februar 2011 bis Ende Januar 2012. Gleichzeitig wurde ein Intergovernmental Committee eingerichtet, dass die erste Versammlung der Unterzeichnerstaaten vorbereitet, auf der dann die genaue inhaltliche Ausgestaltung des Protokolls weiter vorangebracht werden kann.
In direktem Bezug zu diesem Protokoll legte die 10. VSK in ihrem Strategischen Plan fest (Ziel 16): Bis 2015: Inkraftsetzung und wirksame Umsetzung des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Verteilung der Vorteile, die sich aus ihrer Nutzung ergeben.

Stand: Juli 2011
Autoren: Dr. Axel Paulsch und BfN